Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felix Pöhland GmbH (Version 01/2022)
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Gegenstand der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind sämtliche Vertragsverhältnisse der Felix Pöhland GmbH, nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten allein dann, wenn sie von der Agentur mittels gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert werden. Dieses Erfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen und rechtserhebliche Abreden, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind zumindest per E-Mail oder in schriftlicher Form zu treffen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen: Marketing, Online-Marketing, Marketing-Beratung, Social Media-Marketing, Text-, Artikel-, Blog- und Newslettererstellung, Content-, Bild- und Videoerstellung, Grafik und Bildbearbeitung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich insbesondere aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Angeboten, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
1.5. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden.
2. Zustandekommen von Verträgen, Änderungen, höhere Gewalt
2.1. Der Vertragsschluss mit der Agentur erfolgt durch die Annahmeerklärung des von der Agentur unterbreiteten Angebots per E-Mail oder in schriftlicher Form. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Angebots der Agentur erklärt werden. Danach ist die Agentur nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2. Jede Änderung und Ergänzung des abgeschlossenen Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden geschieht per E-Mail oder in schriftlicher Form.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Erkrankungen oder sonstiger unverschuldeter Ausfall von relevantem Personal berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber der Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Preise, Vergütung
3.1. Die bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarten Preise bzw. Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Vertragslaufzeit, Kündigung, Beendigung
4.1. Die zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbarten Dienstverträge (“Vertrag“) werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. In den Dienstverträgen ist eine Mindestvertragslaufzeit sowie eine Kündigungsfrist festzulegen.
4.2. Die Mindestvertragslaufzeit der vereinbarten Verträge beträgt grundsätzlich 12 Monate, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Laufzeit getroffen worden ist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Unberührt bleiben die Regelungen zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung.
4.3. Wird der Vertrag nicht innerhalb der Kündigungsfrist fristgemäß gekündigt, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages stets automatisch um 12 Monate. Die Kündigung des Vertrages hat stets schriftlich zu erfolgen. Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4.4 Stornierungen durch den Kunden, die auf Gründen beruhen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, sind nur im Einvernehmen mit der Agentur zulässig. In diesen Fällen ist die Agentur berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 70 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes in Rechnung zu stellen.
5. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
5.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zahlt der Kunde für die Projektabwicklung ein regelmäßiges monatliches Entgelt, das im Voraus zu entrichten und spätestens bis zum 3. Tag eines Monats auf das Geschäftskonto der Agentur zur Zahlung fällig ist. Vereinbarte einmalige Entgelte sind bei Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig. Ist der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, hat die Agentur das Recht, bis zum Ausgleich sämtlicher fällig gewordenen Rechnungen die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen zu verweigern.
5.2. Rechnungen der Agentur sind – ohne Abzug – binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.
5.3. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn das vereinbarte bzw. in Rechnung gestellte einmalige bzw. monatlich zu zahlende Entgelt nicht nach Fälligkeit auf dem Konto der Agentur eingegangen ist. Mittels E-Mail oder per Post im Inland versandte Rechnungen gelten am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Dem Kunden steht es frei, einen späteren Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
5.4. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
5.5. Ist der Kunde mit mindestens zwei der vereinbarten monatlichen Entgelte in Verzug oder hat er eine generelle Zahlungsverweigerung angekündigt oder lassen die konkreten Umstände eine erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen annehmen, so kann die Agentur die gesamten während der vereinbarten Vertragslaufzeit noch anfallenden monatlichen Entgelte sofort fällig stellen und die vereinbarten eigenen Tätigkeiten einstellen, bis sämtliche von der Agentur in diesem Zusammenhang fällig gestellten Entgelte vom Kunden beglichen sind. Die in diesem Zusammenhang für die Agentur anfallenden Kosten und Schäden hat der Kunde zu tragen; die gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt sowie zum Schadensersatz bleiben im Übrigen unberührt.
5.6. Ist der Kunde bei der Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen im Verzug, ist die Agentur nach angemessener Fristsetzung berechtigt, gegenüber dem Kunden eine fristlose Kündigung auszusprechen und entsprechend Schadensersatz zu verlangen. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit entgangenem Gewinn, der mit 70% der gesamten während der vereinbarten Vertragslaufzeit noch anfallenden monatlichen Entgelte pauschal festgelegt wird. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5.7. Tritt der Kunde vor dem Beginn der Projektausführung durch die Agentur von dem Auftrag zurück, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Gesamtentgelt als Stornogebühr in Rechnung zu stellen: Bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
5.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.9. Die Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, wenn diese von der Agentur als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftigt festgestellt werden.
5.10. Der Kunde ist allein dann zu Übertragungen von Rechten und Pflichten aus bestehenden Verträgen mit der Agentur an Dritte berechtigt, sofern die Agentur zuvor ihre Zustimmung erteilt.
5.11. Die Agentur trägt die im Rahmen der Projektabwicklung üblichen Reise- und Unterbringungskosten (Reisen zum Sitz des Kunden, zu vereinbarten Außenterminen, u.ä.). Die Agentur hat Anspruch auf Ersatz ihrer über den vorstehenden Satz 1 hinausgehenden nicht vorhersehbaren erforderlichen und nachgewiesenen Reise- und Unterbringungskosten durch die Kunden.
6. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Kunde wird die Agentur nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen, einen festen Ansprechpartner benennen, etwaige Login-Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen, die notwendige inhaltliche Mitarbeit leisten und insbesondere die von der Agentur erstellten Entwürfe, Vorschläge, Konzepte zeitnah überprüfen und freigeben. Erteilte Freigaben gelten sodann als verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch die Agentur. Soweit anlässlich von Produktionstagen, Präsentationen oder vergleichbaren Gelegenheiten Treffen mit dem Kunden notwendig oder zweckmäßig sind, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Treffen abstellen, die die Ermächtigung haben, die notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen und Freigaben für den weiteren Ablauf des Projektes gegenüber der Agentur zu treffen.
6.2. Im Fall von Verzögerungen in der Projektabwicklung, die der Kunde zu vertreten hat und die Auswirkungen auf etwaige vereinbarte Zeitpläne haben, hat die Agentur das Recht, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, einen von ihm zu vertretenen Terminausfall der Agentur so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Agentur keine vermeidbaren Kosten (Reisekoten, Vorhalten von Technik, u.ä.) entstehen; andernfalls wird der Kunde der Agentur entsprechende nachgewiesene Kosten erstatten.
6.3. Die Agentur erhält alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen vom Kunden unentgeltlich und zeitnah zur Verfügung gestellt. Die Agentur kann verlangen, dass sämtliche notwendigen Unterlagen, Daten, Texte und Materialien, die zur Durchführung des Projektes notwendig werden, der Agentur in digitaler Form übermittelt werden.
6.4. Die überlassenen Unterlagen werden von der Agentur vertraulich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und allein zur Durchführung des jeweiligen Projektes genutzt. Eine Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Kunden ist bei rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung bei Übergabe der Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei Projektende möglich. Andernfalls werden die überlassenen Unterlagen von der Agentur nach Beendigung und Abwicklung des Projektes für maximal 3 Jahre archiviert und dann vernichtet. Das Risiko für den unverschuldeten Untergang der archivierten Unterlagen (Datenverlust aufgrund von Feuerschäden, technischen Versagen, u.ä.) trägt der Kunde.
6.5. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1. Bei den von der Agentur erstellten Leistungen und Arbeiten handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der Agentur. Die insoweit urheberrechtlich geschützten einfachen Nutzungsrechte an den erstellten Leistungen und Arbeiten der Agentur gehen räumlich, zeitlich und inhaltlich in dem Umfang auf den Kunden über, wie der Zweck und die Dauer des Vertrages dies erfordert.
7.2. Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Entgelte für die Laufzeit des Vertrages erwirbt der Kunde im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Projektabwicklung gefertigten Leistungen und Arbeiten. Der Kunde ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet.
7.3. Die Übertragung der Nutzungsrechte geschieht zeitlich unbeschränkt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien in dem Umfang, wie sie nach Maßgabe des in Deutschland geltenden Rechtes zulässig und möglich ist ausschließlich bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Über dieses Gebiet hinausgehende Nutzungen sind für den Kunden allein auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur möglich.
7.4. Die Übertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte (insbesondere auch Tochterunter- und Partnerunternehmen des Kunden) sowie die mehrfache Nutzung ist nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur zulässig. Auf Grundlage einer mit der Agentur geschlossenen schriftlichen Vereinbarung kann die Agentur eine honorarpflichtige weitere Einräumung von Nutzungsrechten ihre Zustimmung erteilen. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
7.5. Die im Rahmen der Projekttätigkeit von der Agentur erstellten Arbeiten und Leistungen dürfen vom Kunden oder von diesem beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Auch jede Nachahmung der von der Agentur erstellten Arbeiten und Leistungen, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
7.6. Der Agentur steht zur Durchsetzung ihrer Rechte ein entsprechender Auskunftsanspruch zu.
7.7. Der Agentur wird das Recht eingeräumt, die im Rahmen der Projektabwicklung erstellten Werke angemessen und branchenüblich zu signieren und als Referenz für Eigenwerbung zu publizieren. Ist dies vom Kunden nicht gewünscht, ist die Signierung und werbliche Verwendung der erstellten Werke auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung auszuschließen.
7.8. Bei der Agentur verbleiben die im Rahmen der Projektabwicklung von der Agentur erstellten Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen. Auf die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten sowie der zur Erstellung der Werke und Leistungen führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. hat der Kunde keinen Anspruch.
8. Vertraulichkeit
8.1. Die Agentur und der Kunde sichern gegenseitig absolute Vertraulichkeit hinsichtlich der im Rahmen der Projektabwicklung ausgetauschten Informationen. Mit umfasst von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind sämtliche Mitarbeiter, auch freie Mitarbeiter der Parteien einschließlich sonstiger am Projekt Beteiligter Dritter, die Zugang zu den Informationen sowie zu den erbrachten Leistungen haben.
8.2. Die Vertraulichkeitsvereinbarung umfasst nicht Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur im Rahmen der Projektabwicklung erstellten Leistungen und Arbeiten und durchgeführten Maßnahmen, sofern die Agentur den Kunden zuvor auf eigene Bedenken per E-Mail oder schriftlich hingewiesen hat. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Leistungen, Arbeiten und Maßnahmen der Agentur gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Werberechts verstoßen. Die Agentur ist daneben nicht zur vorherigen rechtlichen Prüfung verpflichtet, wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
9.2. Die Agentur wird vom Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt, sofern und soweit die Agentur auf die Weisung des Kunden gehandelt hat und die Agentur in diesem Zusammenhang eigene Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der durchgeführten Leistungen und Maßnahmen per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt hat. Die Agentur kann in begründeten Fällen verlangen, dass die beabsichtigten Arbeiten, Leistungen oder Maßnahmen einer insbesondere wettbewerbsrechtlichen Prüfung Unterzogen werden, deren Kosten der Kunde zu tragen hat.
9.3. Die Agentur trägt keine Haftung im Hinblick auf die in den Arbeiten, Leistungen und Maßnahmen der Agentur enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur übernimmt weiterhin keine Haftung für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Projektabwicklung gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.4. Eine Haftung für Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ist begrenzt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht unter Nr. 9.6 fallen.
9.5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) beschränkt, begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, der regelmäßig das Doppelte des Rechnungsbetrages der betreffenden Leistung nicht überschreitet, maximal aber auf € 10.000,00. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Agentur haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9.6. Der Ausschluss und/oder die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die Agentur einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.
9.7. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Agentur.
9.8. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die allein oder überwiegend aufgrund der Verletzung einer Mitwirkungspflicht oder einer Vorgabe des Kunden entstehen.
9.9. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10. Verwertungsgesellschaften
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Im Fall der Verauslagung dieser Gebühren durch die Agentur ist der Kunde verpflichtet, diese der Agentur gegen Nachweis, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erstatten.
10.2. Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen, journalistischen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
11. Leistungen Dritter
11.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
12. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
12.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
13.1. Auf die vorliegenden Bestimmungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
13.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der ausschließliche Gerichtsstand Berlin.
13.3. Die Agentur behält sich das Recht vor, die AGB anzupassen. Die jeweils aktuellste Version der AGB ist unter https://www.felixpoehland.com/agb einsehbar.
13.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.